Die Bundesnetzagentur hat heute auf ihrer Website bekanntgegeben, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Telekommunikations-Provider vorläufig ausgesetzt wird. Konkret bedeutet dies, dass gegen die sogenannten „Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer“ keine Maßnahmen ergriffen werden, sollten sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Grund für diese Entscheidung ist das aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, in dem die neue Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für europarechtswidrig erklärt wurde.
Laut § 113b des Telekommunikationsgesetzes sind Provider ab dem 1. Juli 2017 dazu verpflichtet, Verbindungsinformationen von Kunden für zehn sowie Standortdaten für vier Wochen zu speichern. Ein Münchner Zugangsanbieter hatte dagegen geklagt und vom Oberlandesgericht Recht bekommen. Denn laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs beschränkt sich die Speicherung von Daten auf Personen, die im Vorfeld verdächtigt werden, Straftaten begangen zu haben oder die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Eine Vorratsdatenspeicherung, die alle Kunden betrifft, ist unrechtmäßig.
Die equada begrüßt diesen vorläufigen Beschluss der Bundesnetzagentur, ist die Vorratsdatenspeicherung doch mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Bis auf weiteres wird equada keine Daten speichern und ist – wie viele andere Provider froh – dass die Behörde so schnell reagiert hat, da das Urteil des Oberlandesgerichts nur eine Einzelfallentscheidung war und nicht pauschal für alle Anbieter gilt. Auch wenn eine finale Entscheidung noch aussteht, sieht equada die Reaktion der Bundesnetzagentur als einen Schritt in die richtige Richtung und hofft auf ein Ergebnis, das dem Unternehmen und dem Verbraucher Rechtssicherheit gewährleistet, jedoch nicht gegen die Verfassung oder das Europarecht verstößt.